head.gif

Satzung der Sektion "Am Schwarzenberg"


§1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

Die Sektion führt den Namen "Am Schwarzenberg"
Die Sektion "Am Schwarzenberg" hat seinen Sitz in Obertraubling.
Das Geschäftsjahr der Sektion "Am Schwarzenberg" ist das Kalenderjahr.


§2. Sektionszweck

Zweck der Sektion "Am Schwarzenberg" ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage.
Die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, wie Rundenwettkämpfe, Sektionsmeisterschaften, Sektionspokal- und Jugendvergleichsschießen.
Darüber hinaus fördert die Sektion "Am Schwarzenberg" die Kameradschaft unter seinen Mitgliedern und lässt diese Verbundenheit besonders den Jugendlichen angedeihen.


§3. Gemeinnützigkeit

Die Sektion "Am Schwarzenberg" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Sektion "Am Schwarzenberg" ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Sektion "Am Schwarzenberg" dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Vereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sektion "Am Schwarzenberg".
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mittel der Sektion "Am Schwarzenberg" werden ausschließlich zur Erfüllung der Sektionsaufgaben verwendet.
Anfallende Tätigkeiten werden ehrenamtlicher Basis geleistet; es werden keine Vergütungen bezahlt.
Verwaltungskosten sind abhängig vom Zweck der Sektion "Am Schwarzenberg".


§4. Mitglieder

Mitglieder sind die Schützenvereine der Sektion "Am Schwarzenberg".
Alle Schützenvereine sind Mitglieder des Bayerischen Sportschützen-Bund e.V., München; dies ist eine unabdingbare Voraussetzung.
Die angeschlossenen Schützenvereine verpflichten sich, die Sektion "Am Schwarzenberg" nach besten Kräften zu fördern.
Die festgesetzten Beiträge dem Geschäftsjahr entsprechend zu leisten, sowie die zur Abwicklung der angesetzten Veranstaltungen der Sektion erlassenen Bestimmungen einzuhalten.
Weitere Schützenvereine können sich der Schützensektion "Am Schwarzenberg" anschließen.
Der Antrag auf Aufnahme in die Sektion ist schriftlich beim Vorstand der Sektion einzureichen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit folgendem Geschäftsjahr.
Ein Schützenverein kann die Schützensektion "Am Schwarzenberg" zum Ende des Geschäftsjahres verlassen.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand der Sektion "Am Schwarzenberg" zu erklären und muss vom Gesamtvorstand des austretenden Schützenvereins unterzeichnet sein und soll sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Mitgliedschaft eines Schützenvereines erlischt, - bei Verlust der Gemeinnützigkeit, - Wechsel der Schützensektion - Austritt aus dem Bayerischen Sportschützen-Bund e.V..
Ausscheidende oder ausgeschiedene Schützenvereine haben keinerlei Ansprüche an das Sektionsvermögen.
Rückständige Beiträge und Startgelder sind noch zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung muss mit einfacher Mehrheit dem Beitritt oder Austritt zustimmen.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Alle Mitglieder erkennen die Satzung der Sektion "Am Schwarzenberg" an und erhalten eine Ausfertigung.


§6. Mitgliedsbeiträge

Von den Schützenvereinen wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§7. Organe der Sektion

Organe der Sektion "Am Schwarzenberg" sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§8. Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Sektionsschützenmeister, dem stellvertretenden 2. Sektionsschützenmeister, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Sportleitern.
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der 1. und 2. Sektionsschützenmeister sind in schriftlicher und geheimer Wahl zu bestellen.
Die übrigen Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer können durch Handzeichen gewählt werden, wenn alle stimmberechtigten Teilnehmer der Mitgliederversammlung zustimmen.
Die Kassenprüfer gehören nicht der Vorstandschaft an.
Sie prüfen die Rechnungslegung und die Kasse des Vereins an Hand der Bücher und Belege pro Geschäftsjahr.
Der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis mitzuteilen.
Die Kassenprüfer sind berechtigt bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Schatzmeisters und der Vorstandschaft vorzuschlagen.
Der 1. Sektionsschützenmeister und der 2. Sektionsschützenmeister vertreten gerichtlich und außergerichtlicht mit Einzelbefugnis.
Im Innenverhältnis ist die Vertretungsbefugnis des 2. Sektionsschützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Sektionsschützenmeisters beschränkt.
Die Bestellung der Mitglieder der Vorstandschaft kann widerrufen werden, wenn grobe Pflichtverletzung oder Untauglichkeit vorliegt.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtszeit durch Tod, Rücktritt, Widerruf usw. aus, kann die Vorstandschaft einen Ersatzmann bestellen, der die Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
Dies gilt nicht für den 1. und 2. Sektionsschützenmeister.


§9. Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Sektion zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Sektionsorganen vorbehalten sind.
Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
Einberufung der Mitgliederversammlung.
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Verwaltung des Vereinsvermögens.
Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
Einzelpersonen, die sich um die Sektion "Am Schwarzenberg" oder deren Mitglieder verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.
Dazu gibt es Ehrenzeichen in verschiedenen Stufen oder Ehrengaben.
Diese Ehrungen werden vom Sektionsschützenmeister vorgenommen.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern ist die höchste Auszeichnung und obliegt der Mitgliederversammlung.


§10. Sitzung des Vorstands

Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, und die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§11. Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen.
Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§12. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
Festsetzung der Höhe des Beitrags.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer.
Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Sektion.
Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
Die ordentliche Mitgliederversammlungen findet jährlich mindestens einmal statt.
Sie sollte vor dem 30. November stattfinden.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Sektion es erfordert oder wenn die Einberufung von vier Schützenvereinen unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Jeder Schützenverein kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§13. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Sektionsschützenmeister, bei dessen Verhinderung vom 2. Sektionsschützenmeister oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der Mitgliederversammlung ist jeder Schützenverein mit einer Stimme stimmberechtigte.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens die Hälfte der Schützenvereine erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereine beschlussfähig. Hierauf ist in der neuerlichen Einladung hinzuweisen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Sektion "Am Schwarzenberg" ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich mindestens 4 Wochen vor Versammlungstermin beim 1. Sektionsschützenmeister eingegangen sein und müssen in der Einladung ersichtlich sein.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Vereine dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Vereine, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§14. Auflösung der Sektion

Bei Auflösung der Sektion "Am Schwarzenberg" oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an den Kreisschützenverband Oberpfalz und Donaugau e.V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schießsportliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verwenden.
Für die Beschlussfassung zur Auflösung der Sektion "Am Schwarzenberg" gelten die Bedingungen wie zu einer Satzungsänderung.


§15. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen einberufenen Schützenmeisterbesprechung am 13.Januar 2005 beschlossen.

Köfering, den 13.Januar 2005